Streitschlichtung und Mediation

Streitschlichtungsverfahren

In bestimmten Streitfällen, den so­genannten Privatklagesachen und  für eine Reihe von bürgerlich-rechtlichen Streitig­keiten, ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsver­fahren vorgeschrieben.

Zu den Privatklagesachen gehören unter anderem:

  • Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
  • Beleidigungsdelikte (§§ 185–189 StGB), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Absatz 4 StGB genannten politischen Körperschaften richtet
  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

Zu den bürgerlich­-rechtlichen Streitig­keiten für welche ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben zählen insbesondere:

  • nachbarrechtliche Streitigkeiten, es sei denn, es geht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb.

Diese obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung erfolgt durch anerkannte Gütestellen wie z.B. Schiedsämter. Diese stehen auch für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zur Verfügung, in denen ein außergerichtliches Streit­schlichtungsverfahren nicht vorgeschrieben ist.

Die Schlichtung ist oft der schnellste Weg, um eine Auseinander­setzung unbürokratisch und kostensparend beizulegen.

Hinweis:
Weitere ausführliche Informationen zu Streitschlichtungsverfahren finden Sie auf der Homepage des Justizportals NRW.

Schiedspersonen Stadt-Essen:
http://www.ag-essen.nrw.de/infos/streitschlichtung/index.php

Weitere anerkannte Gütestellen von Rechtsanwälten/-innen, Notaren/-innen und anderen für Essen:
http://www.ag-essen.nrw.de/infos/streitschlichtung/index.php?gem=Essen&list#stc

Mediation

Die Mediation, bzw. das Güterichterverfahren ist eine freiwillige, von dem bei Gericht anhängigen Rechtsstreit losgelöste Form der Gerichtsverhandlung.

Im Falle einer Klage kommen die streitenden Parteien zunächst vor eine/n Streitrichter/in. Diese/r prüft, ob eine Sache für eine güterichterliche Mediation in Frage kommt. Auch beteiligte Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte oder die Prozessbeteiligten selbst können ein güterichterliches Mediationsverfahren anregen.

Die Güterichterin bzw. der Güterichter hat keine Entscheidungskompetenz und gibt keinen rechtlichen Rat, sondern hilft neutral bei der Suche nach einem Konsens aller Beteiligten. Für die Dauer des Güterichterverfahrens ruht der Prozess.

Eine erfolgreiche güterichterliche Mediation endet mit einer verbindlichen Vereinbarung zwischen den streitenden Parteien.

Bei einer gescheiterten Mediation wird das Verfahren an die zuständige Richterin / den zuständigen Richter zurückgegeben.

Die Güterichterin / der Güterichter wird weder an dem weiteren gerichtlichen Verfahren teilnehmen, noch Kenntnisse aus der Mediation weitergeben. Alles, was in einer güterichterlichen Mediation besprochen wird, ist vertraulich.

Hinweis
Weitere ausführliche Informationen zu Mediation finden Sie auf der Homepage des Justizportals NRW.