Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe

Prozesskostenhilfe

Die staatliche Prozesskostenhilfe ist für gerichtliche Verfahren vorgesehen und wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt.

Eine Bewilligung einer Prozesskostenhilfe wird in der Regel dann erteilt, wenn Ihr Rechtsstreit hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, nicht mutwillig erscheint und Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten des Prozesses selber zu tragen.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird durch das Prozessgericht geprüft, welches auch über die Bewilligung des Antrags entscheidet.

Zu beachten ist, dass die Prozesskostenhilfe nicht die Anwaltskosten der Gegenseite umfasst, wenn Sie den Prozess verlieren.

Hinweis:
Weitere ausführliche Informationen zur Prozesskostenhilfe finden Sie auf der Homepage des Justizportals NRW.

 

Beratungshilfe

Durch die Beratungshilfe haben Sie die Möglichkeit, anwaltlichen Rat oder andere außergerichtliche Leistungen des Anwalts auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn Ihre finanziellen Mittel so begrenzt sind, dass Sie einen Rechtsanwalt nicht selbst bezahlen können, die Rechtsberatung notwendig und die Inanspruchnahme nicht mutwillig ist.

Hierzu stellen Sie einen Beratungshilfeantrag beim Amtsgericht in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.

Sollte schon ein gerichtliches Verfahren anhängig sein, kann keine Beratungshilfe mehr gewährt werden. In diesem Fall können Sie unter Umständen Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen.

Hinweis:
Weitere ausführliche Informationen, insbesondere über die dem Amtsgericht vorzulegenden Unterlagen, finden Sie auf der Homepage des Justizportals NRW.